Satzung der Sophie von Prieser Stiftung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und
   Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen „Sophie von Prieser Stiftung”, mit Sitz in Stuttgart.
  2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts nach den Bestimmungen des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
  1. Der Zweck der Stiftung ist die Förderung und Unterstützung von Bildung in sozialpädagogischen, pflegerischen, hauswirtschaftlichen und sozialen Bereichen.
  2. Der Stiftungszweck wird vordringlich durch die Unterstützung des Vereins „Schwäbischer Frauenverein” e.V., Stuttgart und seiner Einrichtungen erreicht.
  3. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Verwendung der
   Stiftungsmittel


  1. Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus einem Grundstockvermögen in Höhe von € 350.000
    (in Worten dreihundertundfünfzigtausend Euro).
  2. Das jeweilige Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand und seinem Substanzwert dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig.
  3. Die Rücklagenbildung darf in der steuerlich zulässigen Höhe vorgenommen werden.
  4. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks stehen die Erträge des Stiftungsvermögens und Beträge nach Ziffer 7 zur Verfügung.
  5. Zustiftungen sind zulässig.
  6. Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen ohne Zweckbestimmung können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
  7. Ein über das Grundstockvermögen hinausgehendes Vermögen kann zur Zweckerfüllung eingesetzt werden. Zuwendungen, die nicht ausdrücklich der Stärkung des Grundstockvermögens dienen, können zur Zweckerfüllung eingesetzt werden.
§ 5 Stiftungsorgane
  1. Stiftungsorgane sind
    1. Vorstand
    2. Kuratorium
  2. Mitglieder der Organe sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
  3. Mitglieder des Vorstands können im Rahmen der steuerlichen Vorschriften entlohnt werden. Auslagen können ersetzt werden. Das Kuratorium kann ferner als Entschädigung für Zeitaufwand seiner Mitglieder und für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder eine angemessene Pauschale beschließen.
  4. Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 6 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus einem Geschäftsführer und einer weiteren natürlichen Person. Sie werden vom Kuratorium auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Sie bleiben bis zur Neubestellung im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Bestellung bestimmt das Kuratorium den Vorsitzenden, der gleichzeitig Geschäftsführer ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds bestellt das Kuratorium einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied soll im Schwäbischen Frauenverein e.V. tätig sein.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf. Einem Vorstand kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. So endet die Vorstandsmitgliedschaft, wenn das Vorstandsmitglied gleichzeitig Mitarbeiter des Vereins ist und das Arbeitsverhältnis dort nicht in gegenseitigem Einvernehmen beendet wird.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands sind einzeln vertretungsberechtigt und haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
  2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung und führt die laufenden Geschäfte nach den vom Kuratorium festgelegten Richtlinien und Grundsätzen.
  3. Der Vorstand ist befugt anstelle des Kuratoriums dringliche Anordnungen zu treffen und anschließend unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er das Kuratorium spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
  4. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
    • das Erstellen eines Wirtschaftsplanes für das jeweilige zukünftige Haushaltsjahr
    • das Erstellen des Jahresabschlusses in der vom Kuratorium festgelegten Frist und Vorlage gegenüber dem Kuratorium
    • das Erstellen eines Vergabevorschlags der Erträge des vergangenen Geschäftsjahres
    • Verwaltung des Stiftungsvermögens, insbesondere Vermögensumschichtungen und
      -anlagen in Orientierung an den Vorgaben des Kuratoriums
§ 8 Kuratorium
  1. Neben dem Vorstand besteht ein Kuratorium. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Personen, wovon zwei Kuratoriumssitze vom Vorstand des Schwäbischen Frauenvereins bestimmten Zustiftern vorbehalten bleiben. Der Stifter, der Schwäbische Frauenverein e.V. Stuttgart, vertreten durch seinen Vorstand, bestellt die Mitglieder des Kuratoriums. Die jeweilige erste und zweite Vorsitzende des Schwäbischen Frauenvereins e.V. sind ständige Mitglieder des Kuratoriums. Die Amtszeit der übrigen Kuratoriumsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederstellung ist zulässig. Ist eine Neubestellung nicht rechtzeitig möglich, dann verlängert sich die Amtszeit längstens um zwei Jahre. Scheidet ein Mitglieder aus, wird es durch Kooption ersetzt. Kuratoriumsmitglieder, die das 77. Lebensjahr erreichthaben, sollen aus dem Gremium ausscheiden. Die Mitglieder des Kuratoriums können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
  2. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  3. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Mindestens einmal jährlich findet eine Sitzung des Kuratoriums statt. Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Die Mitglieder des Vorstands sind zu diesen Sitzungen einzuladen, haben jedoch nur beratende Stimmen.
  5. Zu den Sitzungen des Kuratoriums ist schriftlich mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Ankündigung der Tagesordnung auf Anweisung des Vorsitzenden durch den Geschäftsführer einzuladen.
  6. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ist das Kuratorium nicht beschlussfähig, so ist mit einer Frist von einer Woche erneut zu einer Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuladen. Diese weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Kuratorium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall dessen Stellvertreters.
  7. Das Kuratorium kann eilbedürftige Beschlüsse auch schriftlich fassen. Schriftlich gefasste Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch einen entsprechenden Beschluss in der folgenden Kuratoriumssitzung.
§ 9 Aufgaben des Kuratoriums



Das Kuratorium ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht dem Vorstand übertragen sind.
Insbesondere ist das Kuratorium zuständig für


  1. die Bestellung und Abberufung des Vorstands
  2. die Zustimmung zu dessen Geschäftsordnung
  3. die Genehmigung des Wirtschaftsplans für jedes Haushaltsjahr
  4. die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Rechnungslegung der Stiftung
  5. Zustimmung zum Vergabevorschlag
  6. Überwachung der Geschäftsführung
  7. Entlastung des Vorstands
  8. Wahl des Abschlussprüfers
§ 10 Stiftungsaufsicht
  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Genehmigung und Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg.
  2. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind personelle Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
§ 11 Satzungsänderungen, Aufhebung,
    Zweckänderung und Zusammenlegung
    der Stiftung

Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und der Vorstellung des Stifters gesichert bleibt. Diese Satzung kann durch Beschluss von drei Vierteln aller Mitglieder des Kuratoriums geändert werden. Stimmenthaltungen dieser Vertreter gelten als Neinstimmen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Zwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Derartige Änderungen bedürfen der Einstimmigkeit aller Mitglieder des Kuratoriums. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§ 12 Anfall des Stiftungsvermögens

Im Fall des Erlöschens der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das restliche Stiftungsvermögen an den Gründerverein Schwäbischer Frauenverein e.V., Stuttgart bzw. dessen Nachfolger, sofern er im Sinne des Stiftungszwecks tätig ist, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: 15.12.2011